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Erfahren Sie in regelmässigen Abständen aktuelle Neuigkeiten rund um unsere Kanzlei sowie interessante Beiträge zu gegenwärtigen Rechtsfragen. 

BILANZ-Umfrage "Top Anwaltskanzleien der Schweiz"

Das Wirtschaftsmagazin BILANZ und die Tageszeitung Le Temps führen erneut die Umfrage „Top Anwaltskanzleien der Schweiz“ für das Jahr 2020 durch. Es werden die am häufigsten empfohlenen Anwaltskanzleien für 31 Fachgebiete ausgezeichnet. 

Stach Rechtsanwälte AG wurde im BILANZ Ranking 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet. Unsere Kanzlei nimmt in diesem Ranking aktuell schweizweit den 15. Platz ein. Damit ist unsere Kanzlei in diesem Bereich die am meisten genannte Kanzlei der Ostschweiz.

Es freut uns, wenn Sie an der Umfrage teilnehmen und unsere Kanzlei bewerten, damit wir auch 2020 wieder ausgezeichnet werden. Hier können Sie uns bewerten.

Abschaffung der Inhaberaktien - Handlungsbedarf für Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien

Am 1. November 2019 tritt das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Ein Kernelement ist die Abschaffung von nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien bei nicht-börsenkotierten Gesellschaften (vgl. Art. 622 nOR).

Somit werden grundsätzlich ab dem 1. November 2019 keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein. Bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sind gezwungen, die Aktien in Namenaktien umzuwandeln. Ausgenommen sind nur Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben.  

Die Frist zur freiwilligen Umwandlung läuft bis zum 30. April 2022.  Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist, werden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und hat das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine entsprechende Änderung einzutragen. Diesfalls müssen die betroffenen Gesellschaften bei der nächsten  Revision der Statuten diese entsprechend anpassen, ansonsten das Handelsregisteramt  die Eintragung künftiger Statutenänderungen zurückweisen wird.

Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sollten daher zeitnah eine Umwandlung in Namenaktien, die Erstellung eines Aktienbuches sowie die Wahrnehmung der Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien wahrnehmen. Eine Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person oder der Führung des Aktienbuchs kann strafrechtliche Konsequenzen (Busse bis zu CHF 10'000.-) nach sich ziehen.

startups.ch – Clever gründen

Unsere Kanzlei ist Exklusivpartner von startups.ch - Marktführer für erfolgreiche Firmengründungen in der Schweiz. startups.ch betreibt eine Internetplattform, auf der Gründer von Unternehmen Informationen erhalten, wie ein Unternehmen gegründet sowie geführt wird. startups.ch hat schon mehr als 20‘000 Firmengründungen tatkräftig begleitet. Ziel der Internetplattform ist es, Kunden die Gründung oder Umwandlung von Unternehmen günstig (oder sogar kostenlos) zu ermöglichen und ihnen ein Sortiment von Leistungen zur Verfügung zu stellen. 

startups.ch verweist Kunden mit Rechtsfragen, welche nicht in das Tätigkeitsfeld von startups.ch fallen bzw. die juristischen Kapazitäten von startups.ch übersteigen an unsere Kanzlei. 

Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit startups.ch und interessante von Jungunternehmern mit Leidenschaft umgesetzte Geschäftsideen.  

Revidiertes Verjährungsrecht

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 ändern sich die relativen und absoluten Verjährungsfristen des Deliktsrechts. Auch die Verjährungsfristen des Bereicherungsanspruches werden erweitert und die Verjährungsfristen des Vertragsrechts erfahren teilweise eine Änderung. Schliesslich werden auch der Katalog der Verjährungsunterbrechungshandlungen erweitert und die Anforderungen an eine Verjährungsverzichtserklärung präzisiert. Im Folgenden gibt der Autor eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen des Verjährungsrechts.

Deliktsrecht

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 40 OR ff.) verjährt ab 1. Januar 2020 mit Ablauf von drei Jahren (bis anhin ein Jahr) von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (sog. relative Verjährungsfrist; Art. 60 Abs. 1 E-OR). Jedenfalls verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von zwanzig Jahren (bis anhin zehn Jahre) vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (sog. absolute Verjährungsfrist; Art. 60 Abs. 1bis E-OR). 

Bereicherungsrecht

Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren ab 1. Januar 2020 relativ mit Ablauf von drei Jahren (bis anhin ein Jahr), nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat (Art. 67 Abs. 1 E-OR). Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bleibt gleich (Art. 67 Abs. 1 E-OR). 

Vertragsrecht

Forderungen aus Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 128a E-OR). Eine vergleichbare Rechtsnorm existierte bis anhin nicht. 

Handlungen zur Verjährungsunterbrechung

Neu ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass ein Verjährungsverzicht schriftlich zu erfolgen hat, wobei in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten kann (Art. 141 Abs. 1bis E-OR). «Schriftlich» bedeutet einfache Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR: Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. 

Wer als Verwender von AGB gilt, lässt das revidierte Gesetz hingegen offen. Klarheit bringt erst die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013. Diese hält fest, dass derjenige als Verwender gilt, der die andere Vertragspartei mit seinen AGB verpflichtet. Unabhängig davon unterliegen die AGB im Übrigen der Beschränkung und Kontrolle nach Art. 8 UWG, sofern die Gegenpartei eine Konsumentin oder ein Konsument ist. 

Hinderung, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung beginnt nicht und steht neu still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht (bis anhin nur vor schweizerischen Gerichten) geltend gemacht werden kann, für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars oder während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 bis 8 E-OR). 

Was genau objektive Gründe sind, lässt der Gesetzgeber offen. Die Rechtsprechung sieht Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 (E-)OR als erfüllt, wenn der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Verhältnisse daran gehindert ist, (in der Schweiz) zu klagen.

Neu ist ebenfalls, dass die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung auch gegen die übrigen Mitschuldner wirkt, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht (Art. 136 Abs. 1 E-OR). Gleiches gilt bei Bürgschaften (Art. 136 Abs. 2 E-OR): Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht. Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner. 

Übergangsrecht

Übergangsrechtlich folgt das revidierte Verjährungsrecht dem strafrechtlichen Grundsatz der lex mitior. Der strafrechtliche Grundsatz der lex mitior bestimmt, dass ein Sachverhalt – wenn sich das Gesetz zwischenzeitlich geändert hat – nach dem milderen Recht beurteilt wird. Damit ist das neue Recht anwendbar, falls es eine längere Verjährungsfrist als das alte Recht vorsieht, ausser die Verjährung ist nach bisherigem Recht bereits eingetreten. Stellt aber das alte Recht eine günstigere Beurteilung dar, so findet dieses Anwendung. 

Schlussbemerkung

Die teilweise Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen ist begrüssenswert, da dadurch gerade die Geltendmachung körperlicher Spätschäden entschärft wird. Ebenfalls begrüssenswert ist, dass die relativen Verjährungsfristen verlängert werden, was in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen der Durchsetzung führt. 

Doktorarbeit von Ramon Bühler

Im September 2019 wurde Ramon Bühler mit seiner Dissertation «Kapitalerhöhung aus Eigenkapital nach Art. 652d OR» promoviert. Die Arbeit bezweckt vor allen Dingen die Untersuchung, ob die gesetzliche Reserve einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Eigenkapital Verwendung und damit in Aktienkapital umgewandelt werden darf. 

Die herrschende Lehre vertritt hierzu die apodiktische Meinung, dass die gesetzliche Reserve, soweit sie u.a. die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nicht in Aktienkapital umgewandelt werden darf. Rechtsanwalt Ramon Bühler kommt demgegenüber zum Schluss, dass die gesetzliche Reserve in Aktienkapital umgewandelt werden darf, da weder Kapitalschutzbestimmungen noch zweckrelevante Gründe dagegen sprechen. Vielmehr ist die Meinung der herrschenden Lehre aus mehreren Gründen überholt: Die gemäss Lehre in Art. 671 Abs. 3 OR gegebene Verwendungsrestriktion für die gesetzliche Reserve hat zumindest für eine Kapitalerhöhung aus Eigenkapital keine Wirkung, da dabei kein Mittelabfluss generiert wird und weder der Gläubiger-, der Minderheiten- noch der Arbeitnehmerschutz negativ tangiert werden. Daher muss es möglich sein, die gesetzliche Reserve ungeachtet der gesetzlichen Restriktion in Art. 671 Abs. 3 OR in Aktienkapital umzuwandeln.

Ramon Bühler hat an der Universität St.Gallen Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften studiert, anschliessend in unserer Kanzlei das Anwaltspraktikum absolviert und seine Doktorarbeit seit 2015 berufsbegleitend an der Universität St.Gallen verfasst. In unserer Kanzlei ist er auf die Beratung von Unternehmen spezialisiert, die er wegen seines Studiums hinsichtlich juristischer Kompetenz mit wirtschaftlichem Knowhow bestmöglich beraten kann. Weiter ist er mit Dr. Patrick Stach Vertrauensanwalt für startups.ch und berät über startups.ch neu gegründete Unternehmen bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.

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